Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Allgemeines
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere AGB`s und Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende und Unternehmen. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen und auch für alle künftigen Verträge.
(2) Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
B) Lieferbedingungen
§ 2 Vertragsabschluß
(1) Alle Angebote der Firma sind stets freibleibende. Eine Lieferpflicht entsteht erst mit Versendung einer ordnungsgemäßen Auftragsbestätigung. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung wirksam, es sei denn, der Auftrag wird von der Firma sofort angenommen und ausgeführt. Auch für diesen Fall gelten die hier genannten Geschäftsbedingungen.
(2) Soweit Gegenstand der Liefervereinbarung die Lieferung von Serienteilen ist, ist die Firma Teuteburger bei vom Besteller beigestellten Werkzeugen nach vorheriger Ankündigung auch beauftragt, sinnvolle Instandhaltungsmaßnahmen am Werkzeug im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers zu üblichen Stundensätzen auszuführen.
§ 3 Preise
(1) Alle angegebenen Preise verstehen sich netto. Hierzu kommt die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für Verpackung, Transport und etwaige Versicherungsprämien.
(2) Die Firma ist berechtigt, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreiserhöhungen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 7,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk der Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Subunternehmern der Firma eintreten. Der Besteller wird in diesen Fällen unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
(4) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung der Lieferung, die die Firma zu vertreten hat, ein nachweisbarer Schaden entsteht, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt max. 5 % vom Wert des Teils der verspäteten Lieferung.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Mit der Absendung des Vertragsgegenstandes bzw. am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier und versicherter Absendung.
(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird die Firma die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.
§ 6 Zahlung
(1) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Dies gilt auch für An- und Teilzahlungsrechnungen.
(2) Eine Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten, von der Firma schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte wegen behaupteter Mängel am Vertragsgegenstand.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Firma behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Vor der vollständigen Zahlung darf der Vertragsgegenstand weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
(2) Soweit der Besteller den Vertragsgrund im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert, tritt er seine Kaufpreisforderung bereits jetzt in der Höhe an die Firma ab, die der Forderung der Firma entspricht. Die Firma nimmt diese Abtretung hiermit an.
§ 8 Mängel und Haftung
(1) Bei sämtlichen von der Firma zu vertretenden Mängeln ist diese nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Von den hierfür entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
(2) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
(3) Der Besteller trägt die Gefahr für eindeutige und klare Bestimmung des Leistungsauftrages hinsichtlich der exakten Abmessungen und qualitativen Ausgestaltung der Produkte. Eine Haftung der Firma kommt in jedem Fall nur insoweit in Betracht, als die Bestellung nicht so verstanden werden könnte, wie die Firma den Auftrag ausgeführt hat.
(4) Sofern Änderungen bzw. Verarbeitung oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Genehmigung der Firma am Vertragsgegenstand durchgeführt werden, entfällt die Haftung der Firma.
(5) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(6) Soweit der Firma Teuteburger die Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird oder die vollständige Erbringung der Leistung nicht zumutbar ist, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann im Falle einer Teillieferung die Gegenleistung entsprechend mindern. Die Ablehnung der Teillieferung kommt nur in Betracht, wenn der Besteller nachweist, dass er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen.
(7) Soweit es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht, wird die Haftung der Firma Teuteburger wie folgt eingeschränkt oder ausgeschlossen:
Dem Grunde nach haftet die Firma Teuteburger bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb dieser Pflichten (auch vorvertraglicher) haftet die Teuteburger nur bei grobem Verschulden, so auch von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Einschränkung gilt nicht bei eigenem groben Verschulden oder dem leitender Angestellter.
(8) Unabhängig von allen Anzeigen- und Rügepflichten verjähren Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Teuteburger Lebensmittel- Prozess- Technik spätestens ein Jahr nach der Ablieferung. Grundsätzlich bestehen Rechte aus § 8 nur, sofern diese unverzüglich geltend gemacht werden.
(9) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Firma die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er nachweist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
(10) Der Besteller hat auch ein Rücktrittsrecht, wenn die Firma eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft verstreichen lässt oder die Ausbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehlschlägt.
(11) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehend Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letztgenannten Fall haftet die Firma nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
C) Schlussbestimmungen
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort und Gerichtsstand; unabhängig vom Sitz des Vertragspartners gilt zwischen den Parteien unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich Deutsches Recht. Dies gilt auch für die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt.